Spenden

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Die CDU freut sich ganz besonders über Spenden, die uns helfen, unsere Arbeit und den Wahlkampf zu finanzieren.

Eine Spende per Überweisung richten Sie mit dem Vermerk "Spende" bzw. auch gerne mit dem Zusatz Stadtverband XY, Ihrem Namen und Ihrer Anschrift an:

CDU Kreisverband Höxter
Bankverbindung: Sparkasse Paderborn- Detmold- Höxter
IBAN: DE77 4765 0130 0003 0027 48
SWIFT-BIC: WELADE3LXXX

Selbstverständlich bekommen Sie von uns eine Spendenbescheinigung! Gerne können Sie uns Ihren Namen und Ihre Anschrift auch per mail unter: info [at] kreiscdu.de mitteilen.

Gemäß § 25 Abs. 2 Parteiengesetz dürfen wir keine Spenden annehmen:

  • von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Parlamentsfraktionen und -gruppen
  • von gemeinnützigen Organisationen inklusive der parteinahen Stiftungsvereine ("politische Stiftungen")
  • aus dem nicht-EU Ausland (außer von deutschen oder europäischen Unternehmen, von Einzelspendern bei weniger als 1.000 Euro oder an Parteien von Nationalen Minderheiten)
  • von Berufsverbänden, sofern diese Spenden mehr als zehn Prozent ihrer Einnahmen ausmachen oder sie eine Spende nur durchleiten
  • von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen
  • anonyme Spenden von mehr als 500 Euro
  • Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
  • Spenden mit einer Provision von mehr als 25 % der Spende.

Nachfolgend finden Sie Informationen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien:

Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an politische Parteien sowie Hinweise zu Veröffentlichungspflichten
(gültig ab 1. 1. 2016 — Änderung des Parteiengesetzes)

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

  1. Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten 6.600 € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
    a. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650 €/3.300 € nach S 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
    b. Weitere 1.650 €/3.300 € werden nach S 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.                   
  2. Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
  3. Berufsverbände können gemäß S 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.                                                                      
  4. Spenden, Mandatsträgerbeiträge und Mitgliedsbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000 € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers/Mitglieds sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen.

    Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres. (Der Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin)
     
  5. Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000 € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.

Zur Erfüllung unserer Verpflichtungen nach dem Parteiengesetz ist es erforderlich, die Daten aller Zuwendungsgeber elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Informationen an die Betroffenen nach Art. 13 DS-GVO erhalten Sie unter: https://www.cdu.de/informationnachart13dsgvo.